Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr zwischen der Firma Daniel Thielemann, Leipzig – Unternehmer – und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen:

I. Vertragsabschluss

  1. Vertragliche Bindungen entstehen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Unternehmer.
  2. Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
  3. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber seine eigenen, von den Bedingungen des Unternehmers abweichenden Allgemein Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilte oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen gedruckt sind. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Lieferfristen

  1. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet der Unternehmer nur insoweit, als ihm die fristgemäße Lieferung zumutbar ist.
  2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Bedingungen ist der Unternehmer berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche auf Schadenersatz machen oder Nachlieferung verlangen kann.

III. Versenden, Versicherung, Verpackung

  1. Bei Lieferverträgen erfolgt der Versand für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  2. Maßgebend für die Berechnung der Transportkosten ist das von dem Unternehmer festgestellte Gewicht oder Maß.
  3. Die Waren sind durch den Unternehmer gegen Transportschäden versichert. Die dadurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Auftraggeber. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird von der Versicherung der Waren Abstand genommen.
  4. Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, billigst ohne Rücknahmeverpflichtung (Einwegverpackung) berechnet, es sei denn, dass besondere Vereinbarungen hierfür getroffen worden sind.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme ist durch den Auftraggeber bei Montageende unverzüglich durchzuführen. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme ohne hiergegen begründet Einwendungen zu erheben, so gilt sie nach beendeter Montage als erfüllt. Mit Ingebrauchnahme der im wesentlichen funktionstüchtigen Leistungen wird der Einwand der Nichtabnahme gegenstandslos. Auf Verlangen sind vom Auftraggeber auch Teilleistungen abzunehmen.
  2. Nach Einbau von Glasteilen hat der Auftraggeber auf Verlangen des Unternehmers noch am Tage des Einbaus die Mangelfreiheit zu bestätigen.

V. Mängelrügen, Gewährleistung

  1. Etwaige Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung durch einen eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Dem Unternehmer ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle selbst festzustellen.
  2. Der Unternehmer leistet Gewähr für Mängelfreiheit und übernimmt für die Dauer von 6 Monaten bzw. für gebäudebezogene Arbeiten bei Bauwerken (ausgenommen sind elektrische Bauteile) für die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit der Abnahme, folgende Verpflichtungen:
    a) wurden Mängel der Leistung rechtzeitig dem Unternehmer angezeigt, so ist er verpflichtet, diese durch Nachbesserung zu beseitigen.
    b) war der Unternehmer nicht in der Lage, einen Mangel trotz dreier Reparaturversuche zu beseitigen oder ist die Mängelbeseitigung objektiv unmöglich, so kann der Auftraggeber P reisminderung oder Wandlung verlangen.
  3. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen:
    a) wenn der Auftraggeber den Leistungsgegenstand weiter bearbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, erweist nach, dass die Vereinbarung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
    b) wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Wartung oder Pflege zurückzuführen ist
    c) für Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen,
    d) für Glasschäden nach Abnahme der Leistung. Bei Isolierglasschäden gelten die Garantieerklärungen der Vorlieferanten als verbindlich. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

VI. Zahlung

  1. Alle Rechnungen sind sofort nach Auslieferung der Waren bzw. Montageende oder zum vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, zu bezahlen. Abzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig. Etwa vereinbarte Skonti entfallen wenn im Zahlungszeitpunkt andere fällige Forderungen unbeglichen sind.
  2. Zu einer Abnahme von Wechseln ist der Unternehmer nicht verpflichtet, nimmt er aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu zahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung.
  3. Bei späterer Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet.

VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

  1. Der Unternehmer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo bezahlt hat. Die Hingabe des Wechsels oder Schecks gilt als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers erfolgt ist.
  2. Der Auftraggeber tritt sämtliche aus der Leistung des Unternehmers gegen Dritte entstehende Forderungen im voraus an den Unternehmer ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer).

VIII. Haftung

  1. Der Unternehmer heftet nicht für Schäden durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund -, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder groß fahrlässigem Verhalten beruhen.
  2. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung gelangen, so hat er einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Unternehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig für sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.